
1 Mehr
Schutz für Kulturgüter
Kontext
Erste Lesung des Gesetzentwurfes zum
UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
Die Bundesregierung verbessert den Schutz
von Kulturgütern.
Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, das Unesco-Übereinkommen zum
Kulturgüterschutz in deutsches Recht umzusetzen.
Das Gesetz sieht Maßnahmen vor, mit denen die
rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgütern verboten
oder verhütet werden sollen. Damit bekennt sich die Bundesregierung zu
ihrer Verantwortung für den Kulturgüterschutz auch im internationalen
Kontext.
2 Anspruch
auf Rückgabe national wertvoller Kulturgüter
Erste Lesung des Gesetzentwurfes zum
UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der
rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
ernbestandteil
des UNESCO-Übereinkommens und des zugehörigen Ausführungsgesetzes
ist ein Rückgabeanspruch zwischen den Vertragsstaaten. Die
Bundesrepublik kann künftig national wertvolle Kulturgüter, die illegal
in einen anderen Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens gelangt
sind, zurückverlangen. Den gleichen Rückgabeanspruch haben in Zukunft
auch die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens gegenüber der
Bundesrepublik. Außerdem werden zollrechtliche Regelungen optimiert und
die Kontrolle bei der Einfuhr von Kulturgut ermöglicht.
Verbessert werden auch die Zugriffsmöglichkeiten auf Gegenstände, die
vermutlich illegal aus einem Vertragsstaat ausgeführt wurden. Künftig
können sie von der zuständigen Behörde angehalten und der mutmaßliche
Herkunftsstaat kann informiert werden. Das ermöglicht die Aufklärung des
zugrunde liegenden Sachverhalts mit der Folge, dass der Herkunftsstaat
unter Umständen um Rückgabe ersuchen kann. 
3 Keine
Legalisierung von Hehlerware
ür
Kunstgegenstände, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen
Gesetzes in Deutschland befunden haben, ändert sich der rechtliche
Status nicht. Der zivilrechtliche Herausgabeanspruch des Eigentümers
etwa bleibt bestehen. Die strafrechtlichen Tatbestände Diebstahl und
Hehlerei werden ebenfalls nach wie vor geahndet. Eine Legalisierung von
Hehlerware wird es also mit dem neuen Gesetz nicht geben.

4 Kulturgüter
auf Bestandslisten erfassen
ie
UNESCO-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Verzeichnisse
jener Kulturgüter zu führen, deren Ausfuhr einen merklichen Verlust für
das nationale kulturelle Erbe bedeuten würde. Mithilfe dieser Listen
können Händler, Sammler oder Museen erkennen, ob ein erworbener
Gegenstand möglicherweise an den Herkunftsstaat zurückgegeben werden
muss. Der besonderen Sachlage bei archäologischen Funden soll das
Ausführungsgesetz zur Konvention dabei Rechnung tragen: Sollte ein
Gegenstand illegal ausgegraben und daher bislang nicht verzeichnet
worden sein, kann der Vertragsstaat ihn binnen eines Jahres nachträglich
erfassen und ein Rückgabeersuchen stellen. Gestärkt werden soll der
Kulturgutschutz schließlich auch durch Aufzeichnungspflichten für
gewerblich tätige Kunst- und Antiquitätenhändler. Wenn sie bedeutsame
Kulturgüter kaufen und verkaufen, sind sie künftig verpflichtet,
Herkunft, Lieferant und Kaufpreis schriftlich festzuhalten. Dadurch
können Anhaltspunkte für illegale Handelswege gewonnen und
verloren gegangene Kulturgüter unter Umständen schneller gefunden
werden. 
5 Bedenken
ausgeräumt
egen
das bereits 1970 unterzeichnete UNESCO-Kulturgutübereinkommen
bestanden auf deutscher Seite lange Zeit Bedenken. Eine Umsetzung der
weit reichenden Anforderungen in deutsches Recht erschien zunächst
unmöglich. Außerdem wurden Wettbewerbsnachteile für den deutschen
Kunstmarkt befürchtet. Inzwischen konnten diese
Bedenken ausgeräumt werden. Die große Bedeutung des Kulturgutschutzes
ist heute unumstritten: Inzwischen sind der UNESCO-Konvention
mehr als 100 Staaten beigetreten. Auch bedeutende
Kunsthandelsländer wie die USA, Großbritannien und die Schweiz haben das
Übereinkommen mittlerweile in nationales Recht umgesetzt.

Download
Der Gesetzentwurf
(203,5 KB)
Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 2.2.2007.
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