Im Hintergrund eine Fundkarte von Albert Steeger

Die Sonne, lebensspendende Kraft der Erde... 

Der Mond, auch er hat eine große Bedeutung für den Menschen...

Herzlich willkommen auf den WorldWideWeb-Seiten der Archäologie in Krefeld . . . . . . . . . . Hier vermitteln wir Spannendes und Wissenswertes über Archäologie im Internet . . . . . . . . . . Jetzt neu auf unseren Seiten das virtuelle Museum Burg Linn . . . . . . . . . . Und Neuigkeiten von archäologischen Ausgrabungen des Museums Burg Linn im Stadtgebiet von Krefeld . . . . . . . . . . Wußten Sie schon, dass es in Krefeld-Elfrath einen rekonstruierten römischen Tempel gibt ? ? ? ? ?. . . . . . . . . . Oder dass es in Krefeld-Gellep das größte zusammenhängende und modern ausgegrabene römisch-fränkische Gräberfeld nördlich der Alpen gibt ?. . . . . . . . . . Wenn nicht, dann schauen Sie sich unsere Webseiten der Bodendenkmalpflege an.


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Das Unesco-Übereinkommen von 1970

 

 1 Mehr Schutz für Kulturgüter   2 Anspruch auf Rückgabe national wertvoller Kulturgüter   3 Keine Legalisierung von Hehlerware   4 Kulturgüter auf Bestandslisten erfassen   5 Bedenken ausräumen

 
 


 1  Mehr Schutz für Kulturgüter

Kontext

Erste Lesung des Gesetzentwurfes zum UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.

Die Bundesregierung verbessert den Schutz von Kulturgütern.
Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, das Unesco-Übereinkommen zum Kulturgüterschutz in deutsches Recht umzusetzen.

Das Gesetz sieht Maßnahmen vor, mit denen die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgütern verboten oder verhütet werden sollen. Damit bekennt sich die Bundesregierung zu ihrer Verantwortung für den Kulturgüterschutz auch im internationalen Kontext.


 2  Anspruch auf Rückgabe national wertvoller Kulturgüter

Erste Lesung des Gesetzentwurfes zum UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

ernbestandteil des UNESCO-Übereinkommens und des zugehörigen Ausführungsgesetzes ist ein Rückgabeanspruch zwischen den Vertragsstaaten. Die Bundesrepublik kann künftig national wertvolle Kulturgüter, die illegal in einen anderen Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens gelangt sind, zurückverlangen. Den gleichen Rückgabeanspruch haben in Zukunft auch die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens gegenüber der Bundesrepublik. Außerdem werden zollrechtliche Regelungen optimiert und die Kontrolle bei der Einfuhr von Kulturgut ermöglicht. Verbessert werden auch die Zugriffsmöglichkeiten auf Gegenstände, die vermutlich illegal aus einem Vertragsstaat ausgeführt wurden. Künftig können sie von der zuständigen Behörde angehalten und der mutmaßliche Herkunftsstaat kann informiert werden. Das ermöglicht die Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts mit der Folge, dass der Herkunftsstaat unter Umständen um Rückgabe ersuchen kann. 


 3  Keine Legalisierung von Hehlerware

ür Kunstgegenstände, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Deutschland befunden haben, ändert sich der rechtliche Status nicht. Der zivilrechtliche Herausgabeanspruch des Eigentümers etwa bleibt bestehen. Die strafrechtlichen Tatbestände Diebstahl und Hehlerei werden ebenfalls nach wie vor geahndet. Eine Legalisierung von Hehlerware wird es also mit dem neuen Gesetz nicht geben.


 4  Kulturgüter auf Bestandslisten erfassen

ie UNESCO-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Verzeichnisse jener Kulturgüter zu führen, deren Ausfuhr einen merklichen Verlust für das nationale kulturelle Erbe bedeuten würde. Mithilfe dieser Listen können Händler, Sammler oder Museen erkennen, ob ein erworbener Gegenstand möglicherweise an den Herkunftsstaat zurückgegeben werden muss. Der besonderen Sachlage bei archäologischen Funden soll das Ausführungsgesetz zur Konvention dabei Rechnung tragen: Sollte ein Gegenstand illegal ausgegraben und daher bislang nicht verzeichnet worden sein, kann der Vertragsstaat ihn binnen eines Jahres nachträglich erfassen und ein Rückgabeersuchen stellen. Gestärkt werden soll der Kulturgutschutz schließlich auch durch Aufzeichnungspflichten für gewerblich tätige Kunst- und Antiquitätenhändler. Wenn sie bedeutsame Kulturgüter kaufen und verkaufen, sind sie künftig verpflichtet, Herkunft, Lieferant und Kaufpreis schriftlich festzuhalten. Dadurch können Anhaltspunkte für illegale Handelswege gewonnen und verloren gegangene Kulturgüter unter Umständen schneller gefunden werden. 


 5  Bedenken ausgeräumt

egen das bereits 1970 unterzeichnete UNESCO-Kulturgutübereinkommen bestanden auf deutscher Seite lange Zeit Bedenken. Eine Umsetzung der weit reichenden Anforderungen in deutsches Recht erschien zunächst unmöglich. Außerdem wurden Wettbewerbsnachteile für den deutschen Kunstmarkt befürchtet. Inzwischen konnten diese Bedenken ausgeräumt werden. Die große Bedeutung des Kulturgutschutzes ist heute unumstritten: Inzwischen sind der UNESCO-Konvention mehr als 100 Staaten beigetreten. Auch bedeutende Kunsthandelsländer wie die USA, Großbritannien und die Schweiz haben das Übereinkommen mittlerweile in nationales Recht umgesetzt.


Download

Der Gesetzentwurf  
(203,5 KB)

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 2.2.2007.

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